Sozialismus und Demokratie im germanischen Dorf
„Bedeutsam aber für die Schicksale der Germanen war die Weise, in welcher der einzelne auf dem Boden saß. Nur als freier Grundbesitzer, als Mitglied einer Gemeinde galt er im Volke, und eisenfest war sein Besitz in das Gemeindeeigen gefügt. Eigentümerin der Dorfflur ist die Gemeinde. Nur Haus, Hof, den umzäunten Garten und die Herden besitzt jeder Grundbesitzer als freies Eigen. Zunächst an den Wohnungen liegen Äcker und Wiesen, in Lose oder Hufe geteilt, welche von den einzelnen Besitzern zu eigenem Vorteil bewirtschaftet werden. In weiterem Kreise darum der Wald, die Weide, das Ried, der Teich, sie werden von der Gemeinde verwaltet; dem Mitglied der Genossenschaft steht nur im Verband mit den andern das Nutzungsrecht daran zu, denn er darf sein Weiderecht nur ausüben, wenn er Rosse, Rinder, Schafe, Borstenvieh und Federvieh in der Gemeindeherde darauf sendet. Auch im Bau der Äcker und Benutzung der Wiesen ist er durch die Gemeinde beschränkt, auch dieser Teil der Dorfflur wird in bestimmter Zeit des Jahres von den Herden der Gemeinde beweidet, die Zeit des Fruchtbaues und Heugewinnes ist ihm durch Gemeindebeschluß bestimmt, sogar die Früchte, welche er auf dem Acker bauen darf, sind ihm vorgeschrieben. Aber wie Haus, Hof und Herde nach Volksrecht auf seine Erben übergehen, so auch der ganze ideale Eigentumsanteil, den er an dem Gemeindeeigen besitzt.
[...] Die Gemeinde aber als oberste Eigentümerin der Flur umschloß die gesamte irdische Existenz des Familienvaters; im Verbande mit Markgenossen zog er sein Vieh, baute er sein Feld, kämpfte er für die Rechte seiner Mark, als Hufenbesitzer half er an der Dingstätte das Recht finden, wählte er den Häuptling, beriet er in der Volksversammlung, zog er zur Heerschau, hob er vor dem Kriegszuge den gewählten Feldherrn auf seinen Schild. Sein Tagesleben gab ihm unaufhörlich Veranlassung, sich als Gleichberechtigten unter den Genossen zu fühlen. Eifersüchtig wachte er darüber, daß die Äcker gleich gemessen waren, daß ihm die Nahrung seiner Tiere nicht durch übermäßige Zucht in den Höfen seiner Nachbarn beschränkt wurde. Dies demokratische Gefühl der Gleichberechtigung mit allen andern wurde ein vorherrschender Zug im Leben des Deutschen. Auch sein Häuptling sollte in der Dorfflur nicht anders angesiedelt sein als ein anderer Dorfgenosse, seine Hufe wurde ihm aufgeteilt wie den andern, seine Herde sollte mit dem Gemeindevieh weiden. Als Cäsar sich bei einem Suevenhäuptling nach der auffälligen Ackerteilung durch gleiche Lose erkundigte, erhielt er die Antwort, diese Gleichheit sei notwendig, damit der gemeine Mann nicht unzufrieden werde. Auf dieselbe demokratische Gleichheit der Rechte hielt der deutsche Landbauer auch in der Volksversammlung, vor Gericht und im Heer. Den Rechtsspruch gegen ihn durften nur gleichberechtigte Hufenbesitzer finden, sogar den Schuldigen durfte niemand binden und schlagen als der Priester im Namen der Gottheit. Ja, wenn der Bauer im Heere zur Schlacht zog, wollte er nicht leiden, daß sein Feldherr oder der Fürst des Stammes neben ihm auf dem Roß in die Schlacht zog, er zwang ihn abzusteigen, denn auch das Schlachtenlos sollte für alle gleich sein. Und war die Schlacht gewonnen, dann wurde die auf einen Haufen getragene Kriegsbeute so behandelt wie der Ackergrund eines neubesetzten Dorfes, sie mußte von den Führern gewissenhaft und gleichmäßig verteilt werden.“
Aus dem Kapitel „Landbau und Handwerk“ im Heft „Deutsche zur Römerzeit“ von Gustav Freytag, Deutsche Jugendbücherei Nr. 269, herausgegeben vom Dürerbund, Hermann Hillger Verlag, Berlin – Leipzig